Wussten Sie schon?
Neben Unternehmern und Selbstständigen können auch Privatpersonen ab dem 1. Januar 2009 bis zu 20 Prozent vom Arbeitslohn aus einer Handwerkerrechnung bei einer Modernisierung oder Renovierung in der Steuererklärung steuermindernd von der Steuerschuld abziehen. Es können Lohnkosten von bis zu 6000€ angesetzt werden. Dabei ergibt sich eine Ersparnis von 1200€, die von der Steuerschuld abgezogen werden kann.
Beispielhafte Tätigkeiten für selbstgenutzte Wohnzwecke: - Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen, - Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen, - Modernisierung oder Austausch der Einbauküche, - Modernisierung eines Badezimmers, etc.
Titel des Gesetzes ist: "Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Massnahmenpakets Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung"
Höhe der Steuerersparnis:
Interessant bei dieser Steuerersparnis ist, dass der Abzug des Kostenanteils direkt von der Steuerschuld abgezogen werden kann. Mit diesem Ansatz werden die 20 Prozent angerechnet ohne die Steuerprogression zu berücksichtigen.
Daraus ergibt sich ein maximaler Abzug von der Steuerschuld:
20% der nachgewiesenen und berücksichtigungsfähigen Kosten, höchstens aber 1200 Euro im Jahr, das heisst die Rechnungen für haushaltsnahe Dienstleistungen werden bis zu maximal 6000 Euro pro Jahr berücksichtigt.
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